• "Albanien-Modell" für schnelle Asylverfahren
  • Klage von zwei Bangladeschis
  • Gerichtliche Überprüfung notwendig

Der Gerichtshof der Europäischen Union hat die Hürden für die Festlegung sicherer Herkunftsstaaten für beschleunigte Asylverfahren erhöht. Der EuGH-Entscheidung zufolge können die EU-Mitgliedsstaaten zwar per Gesetz bestimmen, welche Länder als sichere Herkunftsstaaten gelten. Allerdings müssen sie dabei offenlegen, auf welchen Informationen ihre Entscheidungen beruhen. Zudem ist auch Voraussetzung, dass alle Menschen, so etwa auch Homosexuelle, und nicht nur bestimmte Gruppen in diesen Ländern sicher sind. (Az. C-758/24 und C-759/24)

"Albanien-Modell" für schnelle Asylverfahren

In dem Verfahren ging es um Italiens "Albanien-Modell" für schnelle Asylverfahren im Ausland. Dessen Grundidee ist es, Asylanträge von männlichen erwachsenen Migranten, die aus sicheren Herkunftsstaaten kommen und auf dem Mittelmeer aufgegriffen werden, in Schnellverfahren im Ausland zu prüfen. Dazu schloss Italien ein Abkommen mit Albanien zum Aufbau von zwei Lagern auf albanischem Territorium. Die Bestimmung von sicheren Herkunftsstaaten ist eine Grundvoraussetzung, um das "Albanien-Modell" umsetzen zu können.

Klage von zwei Bangladeschis

Im vorliegenden Fall klagten zwei Menschen aus Bangladesch gegen die Ablehnung ihrer Asylanträge, weil ihr Herkunftsland von Italien als sicher eingestuft wird. Sie gehörten zu denjenigen Migranten, die von Italien in Lager nach Albanien gebracht wurden. Die beiden Bangladeschis kamen später nach Italien und zogen dort vor Gericht. Weil das italienische Gericht nicht sicher war, ob die Liste der sicheren Herkunftsländer der italienischen Regierung mit EU-Recht vereinbar ist, wandte es sich an den EuGH.

Gerichtliche Überprüfung notwendig

Der EuGH antwortete, nach Unionsrecht sei es einem Mitgliedstaat erlaubt, einen Drittstaat per Gesetzgebungsakt als sicheren Herkunftsstaat zu bestimmen. Diese Entscheidung müsse aber Gegenstand einer wirksamen gerichtlichen Überprüfung sein. In dem Zusammenhang betonte der europäische Gerichtshof, dass die Informationsquellen, auf denen solche Bestimmungen beruhten, hinreichend zugänglich sein müssten. Nur so werde wirksamer gerichtlicher Rechtsschutz gewährleistet.

AFP/dpa/KNA (dni)

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