Ein Weimarer Familienrichter hatte während der Corona-Pandemie die Maskenpflicht an zwei Schulen ausgesetzt - dafür war er wegen Rechtsbeugung verurteilt worden. Nun scheiterte er in Karlsruhe mit einer Verfassungsbeschwerde dagegen.

Ein Weimarer Familienrichter ist zu Recht wegen Rechtsbeugung verurteilt worden - er hatte 2021 Maskenverbote an zwei Schulen angeordnet und damals eine Bewährungsstrafe bekommen. Wie das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe nun entschied, ist seine Verfassungsbeschwerde gegen die Verurteilung unzulässig. Der Bundesgerichtshof (BGH) habe nicht willkürlich gehandelt, indem er die zweijährige Bewährungsstrafe gebilligt hatte, so das Gericht.

Als Familienrichter nicht zuständig

Der damalige Richter des Amtsgerichts Weimar hatte im April 2021 eine einstweilige Anordnung erlassen, mit der den Leitungen und Lehrern von zwei Weimarer Schulen untersagt wurde, einzelne der damals geltenden Infektionsschutzmaßnahmen gegenüber den Kindern durchzusetzen - so etwa die Maskenpflicht.

Er handelte als Familienrichter und begründete seine Entscheidung mit dem Kindeswohl - war für diese Entscheidung aber gar nicht zuständig. Sie wurde wenige Wochen später vom Oberlandesgericht Jena wieder aufgehoben.

Bewährungsstrafe von zwei Jahren

Der Familienrichter musste sich wegen des Vorwurfs der Rechtsbeugung vor dem Landgericht Erfurt verantworten. Dieses verurteilte ihn 2023 zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren auf Bewährung. Das Gericht sah es als erwiesen an, dass er seine damalige Entscheidung voreingenommen gefällt hatte: Er habe das Masken-Verfahren gezielt initiiert und Wochen vor seiner Entscheidung aktiv daran gearbeitet, eine Familie zu finden, für deren Kinder er ein Kinderschutzverfahren führen konnte, hieß es etwa.

Im vergangenen November bestätigte der Bundesgerichtshof (BGH) das Urteil und verwarf die dagegen gerichteten Revisionen des Angeklagten sowie der Staatsanwaltschaft. Der Richter habe vor Einleitung des von ihm gelenkten Verfahrens bereits heimlich über seine private E-Mail-Adresse Sachverständige ausgewählt, die mit seiner eigenen Rechtsauffassung übereinstimmten. Die Verfahrensverstöße seien als Rechtsbeugung zu werten, befand der BGH. Die Verurteilung war damit rechtskräftig.

Gericht: Verstoß nicht schlüssig aufgezeigt

Gegen die BGH-Entscheidung wandte sich der Weimarer Richter an das Bundesverfassungsgericht. Seiner Ansicht nach war der BGH "ohne ausreichende Begründung von seinen in ständiger Rechtsprechung etablierten Maßstäben zum Tatbestand der Rechtsbeugung abgewichen". Er sah darin einen Verstoß gegen das sich aus dem Grundgesetz ergebene Willkürverbot.

Die obersten Richterinnen und Richter konnte er mit seiner Argumentation aber nicht überzeugen. "Die Auslegung der Strafgesetze und ihre Anwendung auf den einzelnen Fall sind Sache der dafür zuständigen Gerichte", betonte die zuständige Kammer. Ein Eingreifen des Verfassungsgerichts komme nur in seltenen Ausnahmefällen bei Verletzung des Willkürverbots in Betracht. Ein solcher Verstoß sei hier aber nicht schlüssig aufgezeigt worden.

Mit der Verurteilung droht dem Familienrichter, der seit Januar 2023 vom Dienst suspendiert ist, die endgültige Entlassung aus dem Beamtenverhältnis.

Aktenzeichen: 2 BvR 373/25

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