Der 3. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm hat in einer aktuellen Entscheidung (Az.: III-3 ORbs 57/25) betont, dass eine bestehende Geschwindigkeitsbeschränkung auch für Elektrofahrzeuge gilt, selbst wenn das Zusatzzeichen "Luftreinhaltung" angebracht ist. Die Rechtslage sei dabei so eindeutig, dass keine Gründe dafür bestünden, die Rechtsbeschwerde zuzulassen.

Das Zusatzzeichen "Luftreinhaltung" findet in Nordrhein-Westfalen seine Rechtsgrundlage in einem Erlass des Ministeriums für Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen vom 30. Juli 2020 (Az. III B3-78-39/2). Es wird nach diesem Erlass nur dann angeordnet, wenn der wissenschaftliche Nachweis erbracht ist, dass die Geschwindigkeitsbegrenzung, auf die sich das Zusatzzeichen bezieht, der Luftreinhaltung dient. Vor dem OLG Hamm (Az. III-3 ORbs 57/25) war mit dem gegenständlichen Fall bereits das Amtsgericht Dortmund (Az. 725 OWi 342/24) befasst. 

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