- Haustiere im Flugzeug gelten rechtlich als Gepäck.
- Für Entschädigungen bei verlorenen Tieren gelten damit 1.700 Euro als Höchstbetrag.
- In einem weiteren EuGH-Urteil ging es um einen Blitzschlag.
Für den Transport von Haustieren im Flugzeug gelten prinzipiell dieselben Regeln wie für Reisegepäck. Darum richtet sich ein möglicher Anspruch auf Schadenersatz bei Verlust während des Transports "nach der für Reisegepäck vorgesehenen Haftungsregelung". Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat das jetzt in einem Fall klargestellt, bei dem eine Hündin vor dem Verladen in ein Flugzeug aus ihrer Transportbox entkommen und weggelaufen war.
Das Tier gehörte einer Frau aus Spanien, die 2019 von Buenos Aires in Argentinien nach Barcelona fliegen wollte. Da die Hündin zu groß und zu schwer für die Kabine war, sollte sie in einer Box der Fluggesellschaft "Iberia" in den Frachtraum. Auf dem Weg in das Flugzeug sprang sie jedoch heraus und konnte auf dem Rollfeld nicht mehr eingefangen werden.
Höchstbetrag für verlorenes Reisegepäck: 1.700 Euro
Die Frau forderte danach 5.000 Euro immateriellen Schadenersatz. Iberia erkannte ihre Haftung und das Recht auf Entschädigung an, aber nur bis zum Höchstbetrag für Reisegepäck – nach einem internationalen Abkommen 1.700 Euro. Das sah nun auch der EuGH so: Zwar seien Tiere "fühlende Wesen". Das bedeute aber nur, dass ihr Wohlergehen berücksichtigt werden muss.
Ein spanisches Gericht hatte den Fall an den EuGH weitergeleitet mit der Frage, ob Haustiere vom Begriff "Reisegepäck" auszunehmen seien. Dieses antwortete nun, dass es nur die Kategorien "Güter" oder "Personen" und "Reisegepäck" gebe und Haustiere in die letztere gehörten. Im hier vorliegenden Fall hätte die Reisende bei der Buchung des Tiertransports gegen Preisaufschlag eine "betragsmäßige" Ablieferung vereinbaren können. Dann, so das Gericht, wäre Schadenersatz "nicht bis zum pauschalen Höchstbetrag", sondern bis zum vereinbarten zu leisten.
EuGH: Keine Entschädigung bei Blitzeinschlag
Nach einem weiteren jetzt verkündeten Urteil des EuGH kann ein Blitzeinschlag in ein Flugzeug einen sogenannten außergewöhnlichen Umstand darstellen. Liegt ein solcher Umstand vor, kann das eine Airline von Entschädigungszahlungen an Passagiere bei Verspätungen befreien.
AFP, MDR (ksc)
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