Die AfD in Thüringen ist mit einem Eilantrag gegen einen Bericht des „Handelsblatts“ gescheitert, in dem der Thüringer Innenminister Georg Maier (SPD) einen Verdacht auf Spionage für Russland gegen die AfD äußerte. Laut der am Mittwoch veröffentlichten Begründung für das Urteil der Zivilkammer des Berliner Landgerichts finden die Grundsätze der Verdachtsberichterstattung in der Sache keine Anwendung.

Die Berliner Zivilrichter befanden demnach in dem am Dienstag ergangenen Urteil, dass die AfD durch den Artikel nicht in ihrem Persönlichkeitsrecht verletzt sei. Die Äußerungsinteressen des „Handelsblatts“ überwogen demnach das Schutzinteresse der AfD.

Wegen der fundamentalen Bedeutung des Grundrechts auf freie Meinungsäußerung und der Pressefreiheit seien die Medien grundsätzlich befugt, das politische Geschehen „ungefiltert und vollständig“ abzubilden und zu bewerten, erklärte das Gericht.

Und weiter: „Diese Befugnis umfasst die im Grundsatz uneingeschränkte Möglichkeit, über Äußerungen von Politikern oder Inhabern politischer Ämter unter vollständiger oder auszugsweiser Wiedergabe ihres Wortlauts zu berichten, ohne dabei die Grundsätze der Verdachtsberichterstattung einhalten zu müssen.“ Die AfD müsse die Äußerungen aus dem Artikel hinnehmen.

Laut Urteilsbegründung handelt es sich bei dem Wort „Spionageverdacht“ in der Überschrift zwar nicht um eine Tatsachenbehauptung, „sondern um eine von Elementen des Meinens und Dafürhaltens geprägte Wertung“. Da sich in dem Artikel aber auf die Äußerungen von drei Politikern berufen werde, sei dies „eine hinreichende Tatsachengrundlage“.

Kritische Worte gab es aber für den von Maier geäußerten Verdacht. Maier hatte dem „Handelsblatt“ im Oktober gesagt, er sehe Anhaltspunkte dafür, dass die AfD für Russland spionieren könnte. Seine Begründung: „Schon seit geraumer Zeit beobachten wir mit zunehmender Sorge, dass die AfD das parlamentarische Fragerecht dazu missbraucht, gezielt unsere kritische Infrastruktur auszuforschen.“

Die Richter hierzu: „Der als wesentlicher Beleg für den zum zentralen Gegenstand des Artikels erhobenen Spionageverdacht angeführte Innenminister des Landes Thüringen schied zur Begründung eines Mindestmaßes an Beweistatsachen aus.“ Sein Verdacht berufe sich „lediglich auf vage und nicht näher konkretisierte Mutmaßungen“.

Verlautbarungen amtlicher Stellen dürfe zwar grundsätzlich ein gesteigertes Vertrauen entgegengebracht werden, das gelte aber nicht, „wenn die Mitteilungen des Amtsträgers mangels Mitteilung einer tragfähigen Verdachtsgrundlage offensichtlich ungeeignet sind, ein gesteigertes Vertrauen in ihre Richtigkeit zu rechtfertigen“. Letztlich überwog für das Gericht aber der hohe Schutz des Rechts der freien Meinungsäußerung und der Pressefreiheit. Die Antragsteller müssen die Kosten des Verfahrens tragen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Thüringens AfD-Fraktionschef Björn Höcke kündigte laut MDR am Mittwoch an, eine Klage gegen Minister Maier zu prüfen.

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